Es ist ein bisschen wie beim Marathonlauf. Kaum hat man eine Information seitens der Bundesregierung oder den Unternehmensnetzwerken bekommen, stellt sich die Frage nach den weiterführenden verbindlichen Informationsquellen im jeweiligen Bundesland, der Kommune, im Branchenticker oder Kategorisierung nach Firmenart und -größe. Laufen wir also getaktet weiter und behalten den Überblick, der alle Bereiche von HR, Finance, Legal, Kommunikationsabteilung bis hin zu den Gesundheitsstrukturen gleichermaßen betrifft.

Der Nachtragshaushalt von 156 Milliarden Euro wurde gerade beschlossen. Die Bausteine bezüglich der staatlichen Soforthilfen sind ebenfalls festgelegt, nun geht es für Wirtschaft und Kommunen darum, gezielte und verbindliche Informationen zu finden und die Termine und Hilfestellungen zu realisieren. Eine erste Zusammenstellung.

Staatliche Regelungen, Soforthilfen, Finanzen

  • Kurzarbeitergeld und rechtliche Regelungen

    Mit dem Kurzarbeitergeld wurde schnell reagiert. In der Praxis sieht es jetzt so aus: Ist die Beantragung bei der Bundesagentur für Arbeit rückwirkend zum 1. März 2020 erfolgt und bewilligt, so muss der AG das Kurzarbeitergeld an die AN auszahlen und somit in Vorleistung gehen. Anschließend kann die Erstattung bei der Agentur für Arbeit monatlich beantragt werden. Tabelle zur Berechnung bei der Bundesagentur für Arbeit.

    Das neue Gesetz zur Corona-Kurzarbeit gilt zunächst einmal befristet bis zum 31. Dezember 2021. Rechtliche Regelungen: https://www.arbeitsrechte.de/pressemitteilung-18-03-2020.pdf

  • Soforthilfe des Bundes, Förderinstitute für Selbstständige

    Außerdem hat die Bundesregierung ein Hilfspaket in Höhe von bis zu 50 Milliarden Euro zur Unterstützung der Solo Selbstständigen sowie Kleinstbetrieben verabschiedet. Noch können keine Anträge gestellt werden, in Planung ist das Procedere der elektronischen Übermittlung über die Internetseiten der Förderbanken der Bundesländer. Übersicht über alle Förderinstitute der Länder: www.investitionsbank.info

  • Steuererleichterungen

    Den Antrag auf Stundung von im aktuellen Jahr fälligen Steuerzahlungen können Unternehmen bis zum 31. Dezember bei ihrem zuständigen Finanzamt stellen. Dies betrifft die Stundung für Einkommens-, Umsatz- und Körperschaftssteuer.

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